Kohlenmonoxid (CO): | 4,00 g/m3 |
Staub: | 0,15 g/m3 |
Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers oder über den Schornsteinfeger durch eine Messung vor Ort erfolgen.
Kann bis zum 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, ist die Feuerstätte entweder mit entsprechender Filtertechnik nachzurüsten, durch eine emissionsarme Anlage zu ersetzen oder nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Betrieb zu nehmen.
Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerungsanlagen:
Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) | Ablauf der Übergangsfrist |
vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis zum 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis zum 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis zum 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Jeder Betreiber hatte bis zum 31.12.2012 die Pflicht, das Alter der Anlage (Typenschild) vom zuständigen Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.
Generell ausgenommen von den Anforderungen sind:
- Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen
- Handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen (Wärmespeicheröfen aus mineralistischem Material)
- Badeöfen
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
- Historische Öfen (Errichtung vor dem 01.01.1950)
2. Für bestehende Heizkessel sind moderate Übergangsfristen festgelegt, die der Schornsteinfeger feststellt. Nach Ablauf gelten die Anforderungen der Stufe 1 für Neugeräte. Eine regelmäßige Prüfmessung ist alle zwei Jahre erforderlich.
Zeitpunkt der Errichtung | Ablauf der Übergangsfrist |
vor dem 31.12.1994 | 01.01.2015 |
01.01.1995 bis zum 31.12.2004 | 01.01.2019 |
01.01.2005 bis zum 22.03.2010 | 01.01.2025 |