1. Einzelraumfeuerstätten, die neu installiert werden, haben je nach Art folgende Anforderungen bei der Typenprüfung zu erfüllen:
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
2,0 … 3,5* | 0,075 | 70 … 80* |
Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | ||
CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
1,25 … 1,5* | 0,04 | 70 … 80* |
*Anforderungen variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung
*Anforderungen variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers.
Innerhalb eines Jahres muss die Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen.
2. Neue Festbrennstoffkessel für Brennholz und Kohle müssen an einen passenden Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung bzw. einem Volumen von 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum angeschlossen sein.
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
Nennwärmeleistung (kW) | CO (g/m3) | Staub (g/m3) |
≥ 4-500 | 1,0 | 0,09 |
Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | ||
Nennwärmeleistung (kW) | CO (g/m3) | Staub (g/m3) |
≥ 4 | 0,4 | 0,02 |
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers und informieren Sie sich bei Ihrem Heizungsfachbetrieb sowie Ihrem Schornsteinfeger.
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers und informieren Sie sich bei Ihrem Heizungsfachbetrieb sowie Ihrem Schornsteinfeger.